Einstellung Strafverfahren | Strafgesetzbuch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 7. September 2022BEK 2022 59MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,2.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin E.________,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2022, SU 2021 6916);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:Am 11. März 2021 erstattete der Privatkläger A.________ nach seiner Kollision am 15. Dezember 2020 als Radfahrer mit dem vom Beschuldigten C.________ gelenkten Personenwagen Strafanzeige und stellte Strafantrag wegen „Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln“ (vgl. U-act. 3). Polizeilich rapportiert sind Befragungen der beiden Unfallbeteiligten sowie der Mitfahrerin des Beschuldigten bei der Tatbestandsaufnahme (U-act. 1). Die Staatsanwaltschaft erachtete die zur Beurteilung des Falles relevanten Tatsachen als genügend erwiesen bzw. bekannt. Der Beschuldigte habe den Straftatbestand der fahrlässigen Köperverletzung nicht erfüllt. Sie stellte das Verfahren gegen ihn mittels vorliegend angefochtener Verfügung ein. Gegen den Privatkläger erliess sie am 24. März 2022 hingegen einen Strafbefehl (U-act. 11).Am 7. April 2022 erhob der Privatkläger Einsprache gegen den Strafbefehl sowie die zum vorliegenden Verfahren führende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Er beantragt, in Aufhebung der Einstellungsverfügung sei die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verstösse gegen das SVG und weiterer Ausführungsgesetze unter Vornahme ergänzender Beweiserhebungen weiterzuführen. Eventualiter sei die Strafuntersuchung mittels Strafbefehl oder Anklage abzuschliessen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten. Sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 7). Der Beschuldigte beantwortete die Beschwerde am 17. Mai 2022. Er verlangt ebenso die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 11). Der Privatkläger nahm dazu kurz Stellung (KG-act. 13).Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (vgl.
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,2.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
Am 11. März 2021 erstattete der Privatkläger A.________ nach seiner Kollision am 15. Dezember 2020 als Radfahrer mit dem vom Beschuldigten C.________ gelenkten Personenwagen Strafanzeige und stellte Strafantrag wegen „Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln“ (vgl. U-act. 3). Polizeilich rapportiert sind Befragungen der beiden Unfallbeteiligten sowie der Mitfahrerin des Beschuldigten bei der Tatbestandsaufnahme (U-act. 1). Die Staatsanwaltschaft erachtete die zur Beurteilung des Falles relevanten Tatsachen als genügend erwiesen bzw. bekannt. Der Beschuldigte habe den Straftatbestand der fahrlässigen Köperverletzung nicht erfüllt. Sie stellte das Verfahren gegen ihn mittels vorliegend angefochtener Verfügung ein. Gegen den Privatkläger erliess sie am 24. März 2022 hingegen einen Strafbefehl (U-act. 11).
Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (vgl.